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Das Gebäude-Energie-Gesetz GEG und die Förderungen

Wer ein Haus baut oder saniert, muss seit November 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beachten. Wir erklären die wichtigsten Änderungen gegenüber der vormals geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) und informieren über die Förderung.

Was gilt aktuell: GEG oder EnEV?

Am 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Das GEG gilt für alle Gebäude, für die ab diesem Datum ein Bauantrag gestellt wurde. Wurde der Bauantrag vor diesem Stichtag gestellt, gilt auch für noch nicht fertiggestellte Bauten die Energieeinsparverordnung (EnEV 2016). Ist kein Bauantrag oder keine Bauanzeige nötig, ist der Baubeginn entscheidend. Für die Erstellung von Energieausweisen für Bestandsgebäude gibt es eine Übergangsregelung. Diese werden bis zum 30. April 2021 noch nach den Regeln der EnEV erstellt.

Warum wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) eingeführt?

Das Gebäudeenergiesetz führt mehrere alte Gesetze zusammen und ersetzt diese Gesetze: Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Diese unterschiedlichen Bestimmungen soll das Gebäudeenergiegesetz vereinheitlichen. Außerdem musste die Bundesregierung im GEG eine Regelung für Niedrigstenergiegebäude festlegen, die von der EU-Gebäuderichtlinie gefordert wurde.

Welche Änderungen gibt es im GEG gegenüber der EnEV?

Im Gebäudeenergiegesetz gelten für Neubauten und Sanierungen im Wesentlichen die gleichen Anforderungen an Energieverbrauch und Wärmeschutz wie in der zuletzt geltenden EnEV. Unverändert übernommen wurden etwa die Anforderungen für die U-Werte der EnEV 2016 für Bestandsgebäude. Damit gilt beispielsweise für die Dachdämmung immer noch die gleiche Dicke des Dämmmaterials wie in der EnEV.

Die Bundesregierung hat die Anforderungen nicht verschärft, um steigende Bau- und Wohnkosten zu vermeiden. Erst im Jahr 2023 sollen die Anforderungen des GEG überprüft werden. Wobei eine neue Regierung nach der Bundestagswahl 2021 das GEG auch schon früher ändern könnte.

Trotzdem gibt es in einzelnen Punkten Änderungen im GEG gegenüber der EnEV 2016:

Ölheizungen im GEG: kein Verbot, aber Pflicht zu Kombiheizungen

Neue Öl- oder Kohleheizungen dürfen ab 1. Januar 2026 nur noch dann eingebaut werden, wenn der Energiebedarf für Wärme und Kälte anteilig aus erneuerbaren Energien gedeckt wird. Vorgeschrieben werden für Öl und Kohle als Regelfall also Kombiheizungen. Der genaue Anteil erneuerbarer Energien unterscheidet sich je nach Energieträger, bei Solarthermie sind es zum Beispiel 15 Prozent. Die Anteile erneuerbarer Energien beim Austausch einer Öl- oder Gasheizung ab 2026 sind dieselben, die bereits bei einem Neubau gelten.  

Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen

Außerdem gilt durch § 72 GEG weiterhin eine Austauschpflicht für alle Ölheizungen und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten wie gehabt für Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel. Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern greift die Austauschpflicht laut § 73 erst nach einem Wechsel der Eigentümer*innen.

Erneuerbare Energien im Neubau: laut GEG Pflicht mit hoher Flexibilität

Im Gebäudeenergiegesetz gilt eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Neue Gebäude müssen ihren Wärme- und Kältebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien decken. Größtenteils wurden die Anforderungen aus dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz übernommen. Die genauen Anteile unterscheiden sich je nach Energieträger.

GEG bringt Erleichterungen für Photovoltaik, Biomethan und Brennstoffzellen

Gegenüber der veralteten Rechtslage schafft das Gebäudeenergiegesetz zusätzliche Möglichkeiten, die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien umzusetzen:

Erfüllt sind die Vorgaben nun auch, wenn 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs aus gebäudenah erzeugtem und vorrangig selbst verbrauchtem erneuerbarem Strom kommen, zum Beispiel aus Kleinwindkraftanlagen. Der häufigste Fall dürfte aber eine Photovoltaik-Anlage sein. Für die Berechnung der Mindestleistung der PV-Anlage in Kilowatt Peak (kWp) gibt es in §36 des GEG eine eigene Formel: Gebäudenutzfläche mal 0,03 geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1:2018-09.

Gasförmige Biomasse – also Biomethan – muss nicht mehr unbedingt in einer Heizanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) eingesetzt werden. Es reicht nun auch ein Brennwertkessel, wenn das Biomethan 50 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs deckt.

Für Brennstoffzellen-Heizungen wurde die Quote gegenüber anderen KWK-Anlagen auf 40 Prozent gesenkt.

Weitere gleichwertige Ersatzmaßnahmen zur Erneuerbare-Energien-Pflicht sind klimafreundliche Arten von Fernwärme oder eine dickere Dämmung. Bei Letzterer muss der Transmissionswärmeverlust 15 Prozent geringer sein als beim üblichen Dämmstandard des GEG.

Modellgebäudeverfahren: geringere Planungskosten & vereinfachter Nachweis

Das Modellgebäudeverfahren für Neubauten soll den Aufwand für Planer*innen vereinfachen und damit Bauherr*innen von Kosten entlasten. Für die EnEV gab es ab 2016 bereits ein Verfahren, dass als Alternative zur Berechnung des Primärenergiebedarfs konzipiert war. Mit diesem vereinfachten Nachweisverfahren konnte nachgewiesen werden, dass Bauteile und Heizung die Anforderungen zum Gesamtenergiebedarf und zum Wärmeschutz erfüllen. Mit dem Gebäudeenergiegesetz soll das vereinfachte Nachweisverfahren mit Modellgebäuden jedoch praxisfreundlicher werden:

Die Anlage 5 zum GEG listet nur noch 10 standardisierte Modellgebäude auf, die sich nach der Heizungstechnologie unterscheiden. Je nach beheizter Grundfläche gibt es noch vier Wärmeschutzvarianten. Aus einer Tabelle kann der/die Planer*in dann für jedes Bauteil wie Fenster oder Außenwände den U-Wert als Maß für den Wärmeschutz ablesen.

Um die Berechnung nach dem vereinfachten Modellgebäudeverfahren anwenden zu können, muss das Gebäude unter anderem folgende Bedingungen aus Anlage 5 des GEG erfüllen:

  • Das Gebäude darf keine Klimaanlage haben.
  • Die Dichtheit des Gebäudes muss mit einem Blower-Door-Test nach DIN EN ISO 9972 geprüft werden und bestimmte Grenzwerte einhalten.
  • Die beheizte Bruttogrundfläche muss mindestens 115 Quadratmeter betragen.

Energieausweise: CO2-Emission und Pflicht zur Beratung seit GEG

Der Energieausweis ist eine Übersicht für Bauherr*innen, Käufer*innen und Mieter*innen über den zu erwartenden Energieverbrauch des Gebäudes. Durch das Gebäudeenergiegesetz müssen Energiebedarfsausweise nun zusätzlich auch die CO2-Emissionen nennen, die sich aus dem Endenergiebedarf für Heizung und Kühlung ergeben. Bei Verkauf oder Vermietung muss der/die Eigentümer*in die Ausstellung eines Energieausweises veranlassen. Spätestens bei der Besichtigung muss den potenziellen Käufer*innen oder Mieter*innen der Energieausweis vorgelegt werden. Auch bei Neubau oder einer Sanierung mit Neubewertung des Gebäudes muss ein Energieausweis ausgestellt werden.

Neu eingeführt wurde außerdem eine verpflichtende Energieberatung beim Kauf von Ein- oder Zweifamilienhäusern und für Eigentümer*innen bei Sanierungen. Die Pflicht besteht allerdings nur, wenn das Gespräch kostenlos ist. Die Beratungsgespräche müssen mit einer Person erfolgen, die zum Ausstellen von Energieausweisen berechtigt ist.

GEG-Nachweis: Erfüllungserklärung für Neubau und Sanierung

Bauherr*innen werden durch das Gebäudeenergiegesetz erstmals verpflichtet, aktiv einen Nachweis zu erbringen, dass sie die Anforderungen des GEG umgesetzt haben. Das gilt grundsätzlich für Neubauten, aber auch für Modernisierungen, wenn eine energetische Neubewertung des Gebäudes durchgeführt wurde. Dazu müssen sie nach der Fertigstellung der Arbeiten eine Erfüllungserklärung bei der zuständigen Behörde einreichen.

Nach der EnEV 2016 mussten Bauherr*innen sich zwar auch bereits eine sogenannte Unternehmererklärung ausstellen lassen, sie war aber nur aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. Das GEG sieht außerdem vor, dass die Bundesländer umfangreiche Regeln zum Inhalt der Erfüllungserklärung festlegen können. Das Formular zur Erfüllungserklärung wird sich deshalb von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Eine Übersicht zum Vollzug des GEG in den Ländern bietet das Infoportal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Warum wurde mit dem Gebäudeenergiegesetz der Solardeckel abgeschafft?

Gleichzeitig mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedete der Bundestag auch eine Änderung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Damit wurde der sogenannte Solardeckel abgeschafft. Er besagt, dass sobald in Deutschland PV-Anlagen mit zusammengenommen 52 Millionen Kilowatt Leistung installiert werden, die EEG-Förderung für Photovoltaik komplett eingestellt werden solle. Diese Grenze drohte 2020 erreicht zu werden. Der Solardeckel war aber 2012 eingeführt worden, als die Kosten für Strom aus Photovoltaik noch höher waren als 2020. Wegen der gesunkenen Kosten und der gewachsenen Bedeutung des Klimaschutzes wurde der Solardeckel wieder gestrichen, sodass die Förderung weitergeht.

Die neue "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) ersetzt die bisherige Förderung der KfW

Im Rahmen des Klima­schutz­programmes 2030 entwickelt die Bundes­regierung die Förderung für energie­effiziente Gebäude weiter. Die neue „Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG)“ startet bei der KfW zum 01.07.2021. Sie gilt
für alle Wohngebäude, z. B. für Eigentums­wohnungen, Ein- und Mehr­familien­häuser oder Wohnheime
für alle Nichtwohngebäude, z. B. für Gewerbe­gebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser

Den Förderkredit "KfW-Energie­effizienz­programm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276, 277, 278)" können Sie noch bis zum 30.06.2021 bei der KfW bean­tragen. Ab dem 01.07.2021 können Sie einen Antrag auf die neuen Förder­kredite und Zuschüsse der BEG stellen.

Darüber hinaus sind Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen verfügbar.

Die Förderprogramme können Sie bei der KfW einsehen.