Elektro Infrastruktur
Lade-Infrastruktur

Lade-Infrastruktur für E-Autos

Per Gesetz sind viele Eigentümer von Gebäuden nunmehr verpflichtet, für eine E-Lade-Infrastruktur an Ihrem Gebäude zu sorgen. Das "Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade-und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität" (kurz Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastrukturgesetz GEIG) verpflichtet den/ die Eigentümer bei Renovierungen von 

a) Wohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen alle Stellplätze mit Leerrohren auszustatten 

b) Nichtwohngebäude mit jeden fünften Stellplatz auszurüsten und mindestens mit einem Ladepunkt auszustatten.
Ab 2025 muss jedes Nichtwohngebäude mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet sein.

Im Rahmen von Komplettsanierungen übernimmt ARTA die Vorbereitung und Durchführung aller hierfür erforderlichen Arbeiten wie Ausschachtungen, Kernbohrungen, Abdichtungen, Betonierarbeiten und Anschlussvorbereitungen. ARTA ist Ihr Partner für die Elektromobilität und ermöglicht den Ausbau von Ladesäulen bei Mehrfamilienhäusern Wohnhäusern, Gewerbebauten und Industriegebäuden in vielen Städten in Deutschland und Österreich, so zum Beispiel in Stuttgart, Ludwigsburg, Frankfurt, Heilbronn, Darmstadt, Pforzheim, Singen, Kassel und Düsseldorf.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und sorgen Sie für den Werterhalt Ihrer Immobilie durch Unterstützung der Elektromobilität.

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG

Das Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden. 

Es wendet sich an die Gebäudeeigentümer bzw. die Gebäudeigentümergemeinschaften

An wen richtet sich das GEIG?

Das Gesetz richtet sich an die Gebäudeeigentümer oder die Gemeinschaft der Eigentümer. Es richtet sich nicht an selbstgenutzte Nichtwohngebäude kleiner Unternehmen. 

Was sind "größere Renovierungen"?

Größere Renovierung sind die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.

(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

(1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.

Was sind "Stellplätze"?

An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden,
1. denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,
2. überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und
3. eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.

Unerheblich ist, ob sich die Stellplätze innerhalb oder außerhalb des Gebäudes befinden.

Was ist die "Leitungsinfrastruktur"?

Leitungsinfrastruktur“ ist die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen

Ladeinfrastruktur“ ist die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuerund Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind

Ladepunkt“ eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann,

Fördermittel

Die Förderung des Einbaus von Leitungen und Stromanschlüssen sind in Deutschland nicht einheitlich geregelt, vielmehr gibt es eine Vielzahl an unterschiedlichen Programmen je nach Bundesland und Stadt.

So trat in Nordrhein-Westfalen am 15.06.2020 die neue Richtlinie Emissionsarme Mobilität (EMOB) NRW mit geänderten Fördermodalitäten in Kraft. Baden-Württemberg hat die „Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW“ ins Leben gerufen.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Förderprogramme einzelner Städte.

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